Beisetzung

Von wem will ich beerdigt werden? Und wo? Und wie?

Früher war nicht alles besser; aber die Verhältnisse waren häufig eindeutiger. Da hatte jedes Dorf (jedenfalls hier in der Gegend) seinen eigenen Pastor, der im Normalfall auch nur für dieses eine Dorf zuständig war; und die meisten Menschen lebten von der Geburt bis zum Tod am selben Ort. Das hat sich geändert; und somit taucht auch häufiger als früher die Frage auf: Wer ist eigentlich für die Beerdigung zuständig, wenn jemand stirbt?

Auch unter den heutigen Lebensumständen ist die Antwort im Prinzip ganz einfach: Wenn ein Kir­chenmitglied stirbt (nur für Kirchenmitglieder kommt ja überhaupt eine kirchliche Beisetzung in Frage), ist für den Trauergottesdienst das Pfarramt der Kirchengemeinde zuständig, deren Gemein­deglied die oder der Verstorbene zuletzt war. Und das ist im Normalfall die Kirchengemeinde des letzten Hauptwohnsitzes. Ich möchte das an einem Beispiel verdeutlichen. Es ist erfunden, aber so ähnlich immer wieder anzutreffen.

Stellen wir uns vor, Frau Hallmackenreuther hat bis ins hohe Alter beispielsweise in Wetschen gelebt, ist dann aber ins Altenheim nach Wagenfeld gezogen. Durch Ummeldung des Hauptwohnsitzes von Wetschen nach Wagenfeld ist sie Gemeindeglied der Kirchengemeinde Wagenfeld geworden. Jetzt ist Frau Hallmackenreuther gestorben. Verantwortlich für den Trauergottesdienst ist somit das Pfarramt der Kirchengemeinde Wagenfeld – aktuell bedeutet das: Hat sie im „Meritus“ gewohnt, ist es Pastor Steinmeyer. Diese Regelung bedeutet natürlich ein höheres Aufkommen an Beerdigungen bei den Pastorinnen und Pastoren, in deren Pfarrbezirk ein Altenheim liegt. Andererseits profitiert die betreffende Kirchenge­meinde (in unserem Beispiel: Wagenfeld) davon; denn die Bemessung der Pfarrstellengröße und die Zuweisung von finanziellen Mitteln orientieren sich nicht zuletzt an der Zahl der Gemeindeglieder. Und: Diese Regelung gilt unabhängig davon, auf welchem Friedhof sich die Grabstelle der Familie befindet. In unserem Beispiel würde also Pastor Steinmeyer möglicherweise nach Wetschen fahren, um Frau Hallmackenreuther dort an der Seite ihres bereits verstorbenen Eheman­nes beizusetzen. (Ich lasse jetzt die Fälle außer acht, in denen die Entfernung zwischen dem letzten Wohnort und dem Ort der Beisetzung dafür zu groß ist – das kommt auch heutzutage relativ selten vor; und dann müsste natürlich von allen Beteiligten nach einer praktikablen Lösung gesucht wer­den.)

Stellen wir uns nun aber vor, dass Frau Hallmackenreuther sich der Kirchengemeinde Wetschen be­sonders verbunden gefühlt hat. So hat sie vielleicht zu Lebzeiten den Wunsch geäußert (oder ihre Angehörigen haben jetzt den Wunsch), dass sie von dem dortigen Pastor (aktuell: Pastor Schweitz) beerdigt wird. Die Voraussetzungen dafür müssen bereits zu Lebzeiten geschaffen wer­den. Nehmen wir also an, dass Frau Hallmackenreuther noch lebt und demnächst nach Wagenfeld umzieht. Dann gibt es zwei Möglichkeiten, wie sie Gemeindeglied der Kirchengemeinde Wetschen bleiben kann: Entweder behält sie beim Umzug ihren Hauptwohnsitz in Wetschen und meldet sich in Wagenfeld mit Nebenwohnsitz an; oder sie beantragt nach dem Umzug und Ummeldung des Haupt­wohnsitzes bei einem der beiden Kirchenvorstände die Umpfarrung nach Wetschen (beides können natürlich auch ihre Angehörigen oder Betreuungspersonen für sie erledigen).

Das mag jetzt alles etwas kompliziert wirken, ist aber – wie gesagt – im Prinzip ziemlich einfach. Der beste Rat, den ich in einer solchen Situation geben kann, ist dieser: Sprechen Sie in der Familie „rechtzeitig“ über solche Fragen (also nicht erst, wenn jemand bereits gestorben ist); und erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei „Ihrem“ Pfarramt; dort erhalten Sie die nötigen Informationen und Tipps.

Ähnlich verhält es sich bei der Frage der Bestattungsform. Folgende Möglichkeiten bieten wir aktuell auf den Wagenfelder Friedhöfen an:

  • Wahlgrabstätten: Das sind in den meisten Fällen mehrstellige Grabstätten. Nach Ablauf der Ru­hefrist ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts („Beweinkaufung“) möglich. Mit jeder neuen Beisetzung auf einer der Grabstellen verlängert sich das Nutzungsrecht „automatisch“ für die gesamte Grabstätte, bis die Ruhefrist vollständig abgelaufen ist. Auf einer Wahlgrab­stätte können wahlweise Särge oder Urnen beigesetzt werden; außerdem darf jedem dort beigesetzten Sarg eine Urne hinzugefügt werden. Wahlgrabstätten können gegen Aufschlag auch bereits zu Lebzeiten erworben werden.
  • Reihengrabstätten: Das sind einzelne Grabstellen, die der Reihe nach vergeben werden. Um das auch in der Zukunft zu ermöglichen, ist es nicht möglich, eine Reihengrabstätte vorab zu erwerben, also sozusagen zu „reservieren“ (dass das in der Vergangenheit irrtümlich in Ein­zelfällen zugelassen wurde, ändert daran nichts). Aus demselben Grund ist bei einer Reihen­grabstätte auch weder die zusätzliche Beisetzung einer Urne noch eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist möglich.
  • Rasen-Urnengräber: Das sind Urnengräber, die in einer Rasenfläche liegen und von den Nut­zungsberechtigten nicht selber gepflegt werden müssen. Abgedeckt sind sie mit einer Platte, die den Namen sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen enthält. Rasen-Urnen­gräber sind Reihengräber (siehe dort). Um das Mähen des Rasens zu ermöglichen, dürfen Blumen, Gestecke usw. nur an der zentralen Stele am Rand dieser Fläche abgelegt werden.
  • Sarg-Grabstätten in der Gemeinschaftsfläche: Auch diese Grabstätten zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht von den Nutzungsberechtigten selber gepflegt werden müssen. Gemein­sam haben sie mit den Rasen-Urnengräbern außerdem, dass es sich bei ihnen um Reihengrä­ber handelt und dass es einen zentralen Ort für Blumen, Gestecke usw. gibt.
Übrigens: Weder Rasen-Urnengräber noch Sarg-Grabstätten in der Gemeinschaftsfläche sind ano­nym, auch wenn sie gelegentlich so bezeichnet werden.

Im Zuge einer anstehenden Überarbeitung der Friedhofsordnung planen wir, in Zukunft folgende weitere Bestattungsmöglichkeiten anzubieten:

  • Pflegefreie“ Partnergräber: Das sind Wahlgrabstätten in einer Gemeinschaftsfläche. Im Gegen­satz zu den bisherigen Reihengräbern in der Gemeinschaftsfläche soll es hier möglich sein, anlässlich einer Beisetzung eine zweite Grabstelle direkt daneben zu erwerben.
  • Urnengräber unter dem Baum.
Noch sind diese zusätzlichen Angebote „Zukunftsmusik“. Wenn es so weit ist, werden wir unter an­derem hier im „Wegweiser“ darüber informieren.

In jedem Fall kann ich nur den Rat wiederholen, über Fragen der Bestattung rechtzeitig in der Familie miteinander zu sprechen. Ist das erst einmal geschehen, lassen sich die verbleibenden Jahr(zehnt)e um so unbeschwerter genießen. Und wenn Sie Fragen haben: Sprechen Sie uns an!

Michael Steinmeyer